Wiedereröffnung - Donnerstag, 17. Juni 2021
+++ Update 02.06.2021 +++
Unser Wiedereröffnungstermin inklusive Thermen: Donnerstag, der 17. Juni 2021. Natürlich immer unter Vorbehalt der Inzidenzen im Landkreis Calw.
Erster Öffnungsschritt: Nachdem sich die Inzidenz fünf Tage lang unter 100 befunden hat, dürfen Hotels und Gastronomie (Innen- und Außenbereiche) wieder öffnen. Wichtig: Hotels zunächst ohne Wellnessbereiche.
Zweiter Öffnungsschritt: Sofern sich nach diesem ersten Schritt, die Inzidenz weiterhin unter 100 befindet dürfen 14 Tage später (unter anderem) auch die Wellnessbereiche der Hotels öffnen. Wichtig: Eine Person pro 20 qm² in den Wellnessbereichen / Thermen / Saunen.
Dritter Öffnungsschritt: Bleibt die Inzidenz unter 100 dürfen weitere 14 Tage später auch die Attraktionen in Bad Wildbad (wie Baumwipfelpfad und Hängeseilbrücke) wieder öffnen – in den Wellnessbereichen / Thermen / Saunen gilt dann „eine Person pro 10 qm²“.
Was bedeutet das nun konkret für uns?
Ab 17. Juni 2021 sind wir (inklusive Thermen) wieder für Sie da.
Stand heute müssen Sie (zweifach) geimpft sein, genesen sein oder einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen können um eine Hotelübernachtung in Anspruch nehmen zu dürfen. Dieser Test wird als Hotelübernachtungsgast alle drei Tage benötigt.
Für den Fall, dass Sie außerhalb des Hotelbetriebs den Zugang zu anderen Einrichtungen (Restaurants, Bars, Kino etc.,) nutzen möchten, hat Ihr Test allerdings immer nur die Gültigkeit von 24h. Die 3-Tagesregelung gilt also ausschließlich für die Nutzung des Hotels und der angeschlossenen Hoteleinrichtungen („Palais Thermal“, Restaurant). Wir empfehlen daher, direkt unsere Halbpension (=Kennenlern-Arrangement) zu buchen.
Zusammen mit der Stadt Bad Wildbad haben wir eine 7-Tage-Testinfrastruktur auf die Beine gestellt. Dementsprechend ist es also möglich, sich jeden Tag (auch an Sonn- und Feiertagen) kostenfrei direkt gegenüber von unserem Wellnesshotel testen zu lassen. Bitte versuchen Sie dennoch, „negativ getestet“ anzureisen da das sonst von unseren Testzentren kaum bewerkstelligt werden kann.
Hier wird in den nächsten Tagen und Wochen sicherlich noch mehr Bewegung ins Spiel kommen – wir werden die Entwicklungen entsprechend sehr genau beobachten und entscheiden, was hier für uns, unsere Mitarbeiter:innen und Sie Sinn macht.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre
Familie Mokni
Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.
Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen.
1. Öffnungsstufe
Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt (Bundesnotbremse) und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten folgende Lockerungen:
Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.
- Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Kurse in Volkhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
- Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
- Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
- Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
- Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
- Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
- Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
- Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.
2. Öffnungsstufe
Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.
Hierbei sind weiterhin die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.
- An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
- Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt.
- Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
- Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen.
- Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen.
3. Öffnungsstufe
Wenn nach der 2. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.
Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 10 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.
- Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sind mit bis zu 250 Teilnehmenden möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 500 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Messen-, Ausstellungen und Kongresse können wieder mit einer Person pro zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche stattfinden
- Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
- Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.
Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.
Eine sinkende Tendenz bedeutet, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der 7-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.
Eine steigende Tendenz liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.
Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50
Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 50 gelten weitere Lockerungen:
- Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.
- Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.
Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.